OLG Stuttgart Urt. v. 31.05.2017- 4 U 204/16 ( Urheberrecht, Fotorecht ) :

 

Der für das Urheberrecht zuständige Senat des OLG Stuttgart bestätigte in einer aktuellen Entscheidung ein Urteil des LG Stuttgart. Die Gerichte untersagten die öffentliche Zugänglichmachung verschiedener aus einem Museumskatalog angefertigter Reproduktionen von alten Gemälden sowie diverser im Museum von dem Beklagten selbst angefertigten Fotografien über die Onlineplattform Wikimedia. Die Krux: Die auf den streitbehafteten Bildern abgebildeten Gemälde bzw. Ausstellungsobjekte waren allesamt selbst nicht (mehr) urheberrechtlich geschützt, sondern sog. gemeinfreie Werke. Letzteres bedeutet im Grundsatz, dass das Werk an sich wegen des Ablaufs der Schutzfrist von jedermann auch gewerblich frei verwertet werden dürfte.

 

Insbesondere dieser Umstand löste in der öffentlichen Wahrnehmung des Urteils teils heftige Kritik aus.

 

1. Worum ging es ?

 

Der Beklagte ist ehrenamtlich für das Wikipedia Medienarchiv Wikimedia tätig. Dieser hatte zahlreiche Abbildungen von Gemälden und anderen Ausstellungsobjekten, welche sich im Eigentum eines Museums-Eigenbetriebs der Stadt Mannheim befinden, in die Wikipedia -Mediendatenbank – Wikimedia Commons- hochgeladen. Ein Teil der Bilder wurde dabei (wohl) aus einem Museumskatalog eingescannt, andere hingegen wurden von dem Beklagten in dem Museum selbst abfotografiert, wobei im Museum (wohl) ein Fotografieverbot bestand. Die hierauf abgebildeten Kunstgegenstände selbst sind allesamt gemeinfrei, da das Urheberrecht nach dem teils lang zurückliegenden Tod der jeweiligen Urheber bereits erloschen war.

 

Das Landgericht Stuttgart hatte bereits das öffentliche Zugänglichmachen der hochgeladenen Bilder untersagt.

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat das Urteil nunmehr ganz überwiegend bestätigt.

 

2. Zur Argumentation der Beklagtenseite

 

 2.1. hinsichtlich der aus dem Katalog stammenden Bilder

 

Die Beklagtenseite argumentierte, dass die aus dem Museumskatalog entnommenen Fotos bereits nicht schutzfähig seien, da die darin enthaltenen bloßen Reproduktionsfotografien keinen Lichtbildschutz genießen würden. Bei der Reproduktion fehle es an dem erforderlichen Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung. Denn es ginge nur darum die Vorlage in möglichst identischer unveränderter Form abzubilden. Jedenfalls müsse jedoch der Anwendungsbereich des § 72 UrhG (Lichtbildschutz) teleologisch reduziert, d.h. nach dem Sinn und Zweck einschränkend ausgelegt werden. Schließlich seien die abgebildeten Kunstgegenstände selbst gemeinfrei. Die Haltung des Museums führe dazu, dass die Gemeinfreiheit unterlaufen werde und die Klägerin die abgebildeten (selbst nicht mehr urheberrechtlich geschützten) Originalkunstwerke quasi remonopolisiere. Mit dem Erlöschen der Schutzfrist am Originalkunstwerk soll die Vervielfältigung aus urheberrechtlicher Sicht jedermann freistehen, daher könne auch kein Lichtbildschutz für bloße Reproduktionen gewährt werden.

Der Gesetzgeber habe die Schutzfähigkeit selbst zeitlich beschränkt (vgl. § 64 UrhG), weil die nicht urheberrechtlich geschützten Werke in den Kulturbestand eines Volkes eingehen sollten, deren Verbreitung und Wiedergabe im allgemeinen Interesse nach Ablauf der Schutzfrist jedermann freistehen müsse. Diese Absicht des Gesetzgebers würde jedoch unterlaufen, wenn man über den Umweg der Reproduktionsfotografie eine Schutzfristverlängerung zulasse.

 

2.2. Zur Argumentation gegen einen eigentumsrechtlichen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der vom Beklagten selbst im Museum angefertigten Fotografien

 

Diesbezüglich argumentierte die Beklagtenseite vor allem damit, dass die Sanssouci Rechtsprechung des BGH zu unbeweglichen Sachen zum einen auf den hiesigen Fall nicht übertragbar und zum anderen selbst grundsätzlichen Einwendungen ausgesetzt sei.

Selbst wenn man von einer unberechtigten Anfertigung der Fotografien gegen den Willen des Eigentümers ausginge, seien die angefertigten Fotografien nicht mit einem gegen das Eigentumsrecht beeinträchtigenden Makel behaftet, der einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen könne. Einen solchen auf den immateriellen Gehalt einer Sache gerichteten Anspruch kenne nur das Urheberrecht.

 

Mit seiner Sanssouci- Rechtsprechung habe der V. Senat des BGH unbefugt ein neues Immaterialgüterrecht geschaffen.

 

Auch habe der Beklagte die Fotografien nicht kommerziell verwertet, sondern unter Verzicht auf die eigenen Urheberrechte auf Wikimedia Commons zur Verfügung gestellt. Die eventuell kommerzielle Nutzung durch Dritte könne dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden.

 

Jedenfalls führe eine Abwägung hier zu einer Duldungspflicht zugunsten der Veröffentlichung der Fotografien, da für den Beklagten insoweit Art.5 GG sowie die Gemeinfreiheit der Werke stritten.

 

Die in den umfangreichen Urteilsgründen zusammengefasste Argumentation der Berliner Kollegen erscheint nicht nur gut nachvollziehbar, sondern kann sich  jedenfalls hinsichtlich der gegen die „Sanssouci – Rechtsprechung erhobenen Einwände auchauf weite Teile der urheberrechtlichen Literaturmeinung  stützen. Gleichwohl wollte das Oberlandesgericht der Argumentation nicht folgen.

3. Zum Urteil des OLG Stuttgart

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart folgte der Argumentation der Beklagtenseite nicht und bejahte stattdessen zunächst die Schutzfähigkeit der eingescannten und hochgeladenen Katalogbilder gem. § 72 UrhG.

 

3.1. Lichtbildschutz bei Reproduktionsfotografie gegeben

 

Zwar begründe ein bloßer Reproduktionsvorgang noch keinen eigenständigen Lichtbildschutz, denn auch beim Lichtbild könne auf ein Mindestmaß an geistiger Leistung nicht verzichtet werden. Vorliegend habe der Beklagte jedoch auf eine ursprüngliche persönliche geistige Leitung des Schöpfers der Fotografien zurückgegriffen. Dass es sich hierbei um eine Reproduktionsfotografie (des Museumsfotografen) handelte, führe nicht zu einer anderen Bewertung, denn aus dem (abfotografierten) Gemälde sei ein eigenständiges, neues Werkstück hergestellt worden. Wegen des vom Gesetz vorgesehen eigenständigen Schutzes für Lichtbildwerke und Lichtbilder, sei aber ein eigenständiger Schutz notwendig. Sonst würde der gesetzlich gewollte Werkschutz für eigenständig geschaffene Fotografien leerlaufen.

3.2. Keine telelogische Reduktion

 

Der Senat ist der Auffassung, dass der Lichtbildschutz des § 72 UrhG nicht teleologisch zu reduzieren sei, da es hierfür an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehle. Dabei berief er sich auf die Gesetzesbegründung. Nach dieser sei von einem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen auszugehen, dass mit der Gleichstellung von Lichtbildwerken und reinen Lichtbildern ein erweiterter urheberrechtlicher Schutz bewirkt werden solle. Der urheberrechtliche Schutz von Fotografien jeder Art erfolge also nicht planwidrig, sondern mit bewusstem (Erweiterungs-) Willen des Gesetzgebers.

 

Sodann der Senat wörtlich:

 

„Gegen eine teleologische Reduktion spricht weiterhin, dass die Herausnahme von Reproduktionsfotografien gemeinfreier Werke aus dem Lichtbildschutz des § 72 Abs. 1 UrhG (oder gar dem Werkschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Wertungswidersprüchen führen würde. Während bloße Knips- oder Allerweltsfotos ohne weiteres vom Lichtbildschutz erfasst werden, würden die gegebenenfalls aufwändig hergestellten Reproduktionsfotografien von gemeinfreien Gemälden keinen Schutz genießen.

Zudem ist zu bedenken, dass es sich bei der Fotografie und dem gemeinfreien Gemälde um unterschiedliche Werke handelt, die auch ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang selbst ausdrücklich eingeräumt, dass im rechtlichen Ausgangspunkt zwischen dem Schutz des Werkes selbst (dem Gemälde) und der Reproduktion (der Fotografie) zu unterscheiden ist (Blatt 285). Es ist zwischen dem gemeinfreien Gemälde als solchem und dessen fotografischer Abbildung zu differenzieren. Letztere kann selbstverständlich Urheberschutz genießen.

Soweit hiergegen vorgebracht wird, damit werde eine mittelbare Schutzrechtsverlängerung bewirkt, denn nach Ablauf der Schutzfrist müsse eine Vervielfältigung aus urheberrechtlicher Sicht frei sein und zweidimensionale Vorlagen bedürften stets der Anfertigung eines Lichtbildes, um wirtschaftlich verwertet werden zu können, weshalb zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit § 64 UrhG eine teleologische Reduktion erforderlich sei (Blatt 285 – 293; ausführlich hierzu Stang, Das urheberrechtliche Werk nach Ablauf der Schutzfrist, 2011, S. 183 – 186), werden damit die obigen Argumente nicht ausgeräumt. Vor allem ist zu bedenken, dass zwei verschiedene Schutzobjekte betroffen sind und die Fotografie eines Gemäldes gerade keine (jedenfalls keine exakte) Vervielfältigung des Gemäldes ist, der Werkcharakter des Fotos insoweit einen eigenständigen Schutz gebietet.“

 

3.3. Unterlassungsanspruch aus Eigentumsverletzung durch Anfertigung und anschließendes Hochladen der vom Beklagten selbst im Museum angefertigten Fotografien

 

 

Das Oberlandesgericht schließt sich nach ausführlicher Darstellung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenates des BGH in seinem Urteil der Argumentation des V. Senates des BGH an (zuständig u.a. für Grundstückrecht, Wohnungseigentumsrecht):

 

 3.3.1. Keine Differenzierung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen

 

Hierzu das Oberlandesgericht Stuttgart:

 

„Der Bundesgerichtshof geht danach davon aus, dass keine Differenzierung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen vorzunehmen ist, sondern knüpft an § 903 BGB und die dortige Befugnis des Eigentümers an, nach Belieben über die Sache zu verfügen, was jedoch kein „Recht am Bild der eigenen Sache“ begründe, sondern der Eigenart der Beeinträchtigung geschuldet sei (zu diesem Begriff BGH GRUR 2011, 323 [324 Rn. 15] – Preußische Gärten und Parkanlagen; BGH GRUR 2013, 623 [625 Rn. 15] – Preußische Gärten und Parkanlagen II; Stang GRUR 2015, 579 [580]).

Zum Sacheigentum an einer beweglichen Sache gehört ebenfalls die Befugnis, andere vom Zugang und der Besichtigung der Sache auszuschließen und diese zu reglementieren (so kann z.B. der Eigentümer eines Monet frei entscheiden, ob nur er das Bild anschaut oder auch andere Zugang haben, wenn ja, in welcher Weise, ob und wie er das Bild nutzt oder ob er es gar umgestaltet oder zerstört). Diese umfassende Befugnis wird durch die Gemeinfreiheit des Kunstwerks nicht beeinträchtigt, denn verwertet werden darf nicht das im fremden Eigentum z.B. eines Museums stehende körperliche Werkstück, sondern nur das darin verkörperte geistige Werk (vergleiche Stieper GRUR 2012, 1083 [1084]). Danach bewirkt die Gemeinfreiheit des Werkes gerade keine Beschränkung des Eigentums am Werkstück, die Gemeinfreiheit bezieht sich nur auf das geistige Werk, nicht auf das Werkstück, über das eben der Eigentümer frei disponieren kann.

Auch die zahlreichen Kritiker der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs räumen ein, dass der Eigentümer einer nicht frei zugänglichen Sache ihre Besichtigung davon abhängig machen kann, dass diese Sache nicht fotografiert wird (Staudinger/Gursky, BGB [2012] § 1004 Rn. 80, allerdings zweifelnd zur Reichweite entsprechender Verbotsmöglichkeiten).“

 

3.3.2. zu den Einwänden gegen die Sanssouci- Rechtsprechung des BGH

 

Die gegen die Sanssouci-Rechtsprechung zahlreich vorgebrachten Einwände, wonach es bei der Ablichtung von Gegenständen, die mit dem Betreten des Grundstücks verbunden sind an einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache fehlen würde und die Sachherrschaft des Eigentümers hierdurch nicht verletzt werde, bewertet das OLG Stuttgart anders:

 

„Selbst wenn es an der unmittelbaren Einwirkung auf die Sache fehlen mag, liegt jedoch immer noch eine Behinderung in der Nutzung und Nutzbarkeit der Sache vor, die nach den oben dargestellten Grundsätzen für die Annahme einer Eigentumsbeeinträchtigung genügt.“

 

Auch dem gegen eine Eigentumsbeeinträchtigung vorgebrachten Einwand, dass die urheberechtlichen Bestimmungen der §§15 ff. UrhG eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums enthalten würden und deswegen die Fotografie eines gemeinfreien Werkes frei verwertbar sein müsse und des Argumentes, dass die in § 64 geregelte Gemeinfreiheit durch den Eigentumsschutz nachträglich monopolisiert werde (so Elmenhorst in GRUR 2013, 626) trat das Oberlandesgericht entgegen:

„Dieser Ansatz übersieht allerdings die vorzunehmende Trennung zwischen Werkstück (= bewegliche Sache) und dem darin verkörperten geistigen Werk.“

(…)

Dass insoweit eine Eigentumsbeeinträchtigung anzunehmen ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 903 BGB, wonach das Hausrecht auch das Recht einschließt, den Zutritt rechtswirksam von Bedingungen – also auch einem Fotografierverbot – abhängig zu machen (BGH NJW 2012, 1725 Rn. 8, 22; BGH NJW 2006,377 [379 Rn. 25])

 

3.4. zudem vertraglicher Unterlassungsanspruch

 

Das Oberlandesgericht bejaht schließlich auch einen vertraglichen Unterlassungsanspruch:

 

„denn die Parteien haben einen Besichtigungsvertrag abgeschlossen, der die Anfertigung von Fotografien verboten hat.“

 

Hierzu das OLG weiter:

 

„Mit dem Bezahlen des Eintritts und dem Betreten der Museumsräumlichkeiten haben die Parteien einen Besichtigungsvertrag abgeschlossen, der dem Beklagten erlaubt hat, die Räumlichkeiten zu betreten und die dort ausgestellten Exponate zu besichtigen.

In Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, dass ein Benutzungsverhältnis in öffentlichen Museen durch AGB ausgestaltet werden kann und ein Besichtigungsvertrag zwischen Besucher und Museum auch nur konkludent zustande kommen kann. So ist das Betreten eines Museums als konkludente Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages aufzufassen, wenn ein Eintrittsgeld erhoben wird. Selbst wenn ein kostenloser Zugang zum Museum gewährt wird, kann ein konkludent abgeschlossener Besichtigungsvertrag unter Einbeziehung der AGB in Betracht kommen, weil nämlich der Besucher weiß, dass er mit dem Betreten des Museums eine Leistung in Anspruch nimmt, die regelmäßig nur gegen Entgelt und unter Einhaltung bestimmter Bedingungen zum Schutz der Ausstellungsobjekte gewährt wird.

Dazu zählt häufig ein Fotografierverbot, wobei Besucher und professionelle Fotografen wissen, dass Fotografieren im Museum meist nur eingeschränkt erlaubt ist (OLG Brandenburg GRUR 2010, 927 [5 U 13/09], juris Rn. 93; OVG Münster AfP 2013, 162 [165 – 168] zu einem Fotografierverbot in der Oper).

Ein Fotografierverbot ist danach auch nicht überraschend im Sinne des § 305 BGB, zumal zu bedenken ist, dass durch die an verschiedenen Orten mehrfach angebrachten Hinweisschilder das Verbot ohne weiteres erkennbar war.“

 

Das Gericht ging bei seiner Beweiswürdigung davon aus, dass dem Beklagten das Fotografieren entgegen dem bestehenden Fotografierverbot auch nicht wirksam (durch eine Aufsichtsperson) gestattet worden war bzw. werden konnte.

 

Jedenfalls Verbotsrecht aus Hausrecht

 

„Die Klägerin kann sich im Übrigen auch auf ein Verbotsrecht berufen, das auf ihrem Hausrecht beruht.

Das Hausrecht ermöglicht es dem jeweiligen Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestattet, wem nicht. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen abhängig zu machen, etwa der Zahlung eines Entgelts oder einem Verbot der Anfertigung von Fotografien (vergleiche z.B. BGH NJW 2012, 1725 Rn. 8, 22; BGH NJW 2006, 377 [379 Rn. 25]).“

 

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum BGH zugelassen. Die Beklagtenseite hat von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht.

 

4. Fazit

 

 

Schon die Sanssouci- Rechtsprechung des BGH, wonach das Sacheigentum auch die Berechtigung umfassen soll, Dritten eine unkörperliche Nutzung, z.B. das Fotografieren eines Gebäudes zu untersagen, sofern das Foto von dem Grundstück des Eigentümers aus angefertigt wird, war seinerzeit auf heftige Kritik der urheberrechtlichen Literaturmeinung gestoßen.

 

Zu Recht wird eingewandt, dass ein aus dem Sacheigentum abgeleitetes unbefristetes Verbotsrecht der Abbildung gemeinfreier Werke und ein  unabhängig von den urheberechtlichen Schrankenbestimmungen bestehendes absolutes Recht des Sacheigentümers zu weitreichend ist, da über den Umweg des Eigentumsschutzes urheberrechtliche Intentionen konterkarieren werden könnten. Der Einwand, wonach ein Verbotsrecht der Abbildung einer Sache nicht vom Schutzbereich des Eigentumsrechts umfasst sei, erscheint in letzter Konsequenz zwar zutreffend. Andererseits gibt die sog. Friesenhausentscheidung des für das Urheberrecht zuständigen Senates des BGH aus dem Jahre 1989 hier auch nicht wirklich hilfreiche Anhaltspunkte. Schließlich stand dort – anders als in dem hiesigen Fall- das Fotografieren eines Hauses von einer öffentlichen Straße aus in Rede.

Hinzu kommt, dass jedenfalls die Argumentation des Oberlandesgerichts hinsichtlich des Bestehens eines vertraglichen Unterlassungsanspruchs im Ergebnis nachvollziehbar erscheint.

Der BGH hat bisher offengelassen, ob die Anfertigung von Fotografien von in fremden Eigentum stehenden beweglichen Sachen auf fremden Grund eine Eigentumsverletzung darstellt.

Er wird nun Gelegenheit erhalten sich hierzu zu äußern. Man darf gespannt sein. Dies insbesondere deswegen, da die Angelegenheit dem für das Urheberrecht zuständigen Senat vorliegen dürfte.

 

Autor:

 

Rechtsanwalt Stephan Suchy. Rechtsanwalt Suchy ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht in Dresden.

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