Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, richtet sich die außergerichtliche Vergütung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nebst Vergütungsverzeichnisses (VV RVG).

Daneben besteht die Möglichkeit ein individuelles Stundenhonorar oder eine Pauschalvergütung zu vereinbaren.

Für den Fall eines Gerichtsverfahrens sind die Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes insoweit verbindlich, als das die dort aufgeführten prozessualen Gebühren nicht unterschritten werden dürfen.

Bei gerichtlichem Obsiegen sind die prozessualen Gebühren in der Regel von der Gegenseite zu tragen, dies allerdings nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG.