Das Urheberrecht stellt einen weiteren wesentlichen Beratungsschwerpunkt der Kanzlei dar.

Das Internet ermöglicht es jedem, scheinbar kostenlos und mit wenigen Mausklicks urheberrechtlich geschützte Werke oder Leistungen nach dem „copy und paste Prinzip“ ohne großen Aufwand zu nutzen bzw. zu  verwerten. Es liegt auf der Hand, dass die jeweiligen Urheber oder Leistungsschutzberechtigten am Schutz ihres  Werkes oder ihrer Leistung interessiert sind. Hierbei werden sie in der Regel auf die Unterstützung einer spezialisierten Kanzlei angewiesen sein. Auf der anderen Seite benötigen  selbstverständlich auch die jeweiligen „Nutzer“ Schutz vor unberechtigten oder überzogenen Forderungen.

Die Kanzlei Suchy Medien.IP.IT. unterstützt Sie als Unternehmen oder Privatperson, Ihre Urheber-, Nutzungs- oder Leistungsschutzrechte wahrzunehmen und gegebenenfalls gegen Eingriffe Dritter außergerichtlich bzw. gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Dabei helfen wir Ihnen festgestellte Urheberrechtsverletzungen gerichtsfest zu dokumentieren und die in Betracht kommenden Ansprüche z.B. auf Unterlassung und Schadensersatz durchzusetzen. Doch kann unsere Beratung Sie nicht erst im Verletzungsfalle, sondern vielmehr bereits zuvor bei der Entstehungsphase des Werkes bis hin zur Verwertung im Rahmen der Vertragsgestaltung sowie den Vertragsverhandlungen mit interessierten Lizenznehmern unterstützen.

Selbstverständlich bietet die Kanzlei auch Abgemahnten schnelle und kompetente Hilfe bei der Abwehr etwaiger urheberrechtlicher Ansprüche.

Leistungsangebot der Kanzlei im Bereich Urheberrecht

Sie erhalten schnelle und qualifizierte rechtliche Beratung bei allen Fragen mit urheberrechtlichem Bezug. Die Kanzlei vertritt Ihre rechtlichen Interessen beispielsweise bei

  • Urheberverletzungsverfahren (vorgerichtliche und gerichtliche Durchsetzung und Abwehr; Abmahnung, einstweiliges Verfügungsverfahren, Hauptsacheverfahren, Schutzschrift) sowie
  • Fragen der Vertragsgestaltung (Prüfung, Beratung, Erstellung von Lizenzverträgen) aber auch
  • bei Filesharingabmahnungen (vorgerichtliche und gerichtliche Abwehr) und
  • Fotorechtlichen Problemstellungen (außer-/gerichtliche Vertretung von Fotografen und Abgemahnten)

Kurzer Überblick zum Urheberrecht

Werkschutz

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung seines Werkes.

Gegenstand des urheberrechtlichen (Werk-)Schutzes sind daher „Werke“. Hierunter sind gem. § 2 Abs.2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen zu verstehen. Da sich hieraus keine greifbaren Kriterien ableiten lassen haben die Rechtsprechung  und die Literatur die nachfolgenden vier Merkmale entwickelt, die allesamt erfüllt sein müssen um einen Werkschutz annehmen zu können.

(1) Es muss sich um eine persönliche geistige Schöpfung handeln, d.h. das Werk muss auf einer menschlich- gestalterischen Tätigkeit des Urhebers beruhen

(2) die eine durch die menschlichen Sinne wahrnehmbare Formgestaltung und

(3) einen geistigen Gehalt hat und darüber hinaus

(4) eine individuelle schöpferische Eigentümlichkeit (also ein gewisses Maß an Gestaltungshöhe) aufweist.

Leistungsschutz

Daneben werden durch das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ( Urheberrechtsgesetz ) Leistungen geschützt,  die in einen engen Bezug zu den urheberrechtlich geschützten Werken aufweisen, selbst jedoch nicht jedoch die für den Werkschutz notwendige Schöpfungshöhe aufweisen. Man spricht hierbei von sog. Leistungsschutzrechten. Geschützt wird dabei nicht das „Werk“, sondern vielmehr eine sonstige, in der Regel ausführende,  Leistungen. Zu den Leistungsschutzberechtigten zählen unter anderem

  • ausübende Künstler (bspw. Sänger und Musiker, Darsteller),
  • Lichtbildner,
  • Tonträgerhersteller und
  • Sendeunternehmen, aber auch
  • Datenbankhersteller,
  • Presseverlage und
  • Filmhersteller

 

urheberrechtliche Schrankenregelungen

 

Auch das Urheberrecht gilt jedoch wie alle Freiheitsrechte nicht schrankenlos. Aufgrund der Sozialbindung des (geistigen) Eigentums muss der Urheber im Interesse der Allgemeinheit gewisse Einschränkungen seiner Befugnisse hinnehmen. Vor diesem Hintergrund enthält das Urheberrechtsgesetz diverse urheberrechtliche Schrankenregelungen, die bestimmte Nutzungen auch ohne Zustimmung des Urhebers und zum Teil auch vergütungsfrei ermöglichen sollen.

 

In der anwaltlichen Beratungspraxis im Urheberrecht spielen  insbesondere die nachfolgenden Schrankenregelungen eine Rolle

  • vorübergehende Vervielfältigungshandlungen § 44 a UrhG,
  • Pressespiegel  § 49 UrhG,
  • die Berichterstattung über Tagesereignisse § 50 UrhG sowie insbesondere
  • das Zitatrecht § 51 UrhG,
  • das Recht der öffentlichen Wiedergabe § 52 UrhG und das
  • Recht der öffentl. Wiedergabe für Unterricht und Forschung § 52a UrhG
  • Vervielfältigungen zum privaten und sonst. eigenen Gebrauch § 53 UrhG, die sog. Privatkopie
  • und Werke an öffentlichen Plätzen (sog. Panoramafreiheit) § 59 UrhG.

 

Stephan Suchy ist Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht in Dresden.