Webdesigner aufgepasst:
Das LG Bochum hat entschieden, dass ein Webdesigner seinem Auftraggeber den Schaden zu ersetzen hat, der diesem durch die urheberrechtswidrige Veröffentlichung eines Fotos auf der zu erstellenden Homepage entstanden ist.
Die Entscheidung weist Bezüge zum IT-Recht, dem Urheberrecht und allgemeinen Schuldrecht auf und ist für jeden Webdesigner einen Blick wert.
(LG Bochum 16.08.2016 – 9 S 17/16 )
Worum ging es ?
Die beklagte Webdesignerin wurde mit der Erstellung einer Kanzleihomepage betraut. Dabei sah der Websiterstellungsvertrag vor, dass die einzustellenden Fotos von der Webdesignerin geliefert werden würden.
Im Zuge der Erstellung der Homepage, hatte die Webdesignerin sodann ein Foto aus ihrem Fundus ohne Urhebernennung auf der Kanzlei-Homepage online gestellt.
Es kam wie es kommen musste. Die Auftraggeberin wurde als Betreiberin der Website wegen der fehlenden Urhebernennung vom Urheberrechtsinhaber in Anspruch genommen.
Die klagende Auftraggeberin forderte nun von der beklagten Webdesignerin Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus dem Websiteerstellungsvertrag. Das Landgericht Bochum gab ihr Recht.
Prüfpflichten des Webdesigners bei der Verwendung von Fotos
Das Landgericht Bochum machte zunächst deutlich, dass die Erstellerin der Homepage vor der Verwendung des Fotos aus ihrem Fundus hätte prüfen müssen, ob dessen Nutzung gebührenpflichtig sei oder die Einstellung der Fotos nur unter Quellenangabe bzw. Urhebernennung hätte erfolgen dürfen.
Aufklärungs- und Informationspflicht des Erstellers als vertragliche Nebenpflicht
Das Landgericht machte darüber hinaus deutlich, dass den Ersteller einer Homepage gewisse Informations- und Aufklärungspflichten vor der Verwendung von Fotos treffen können. Hierzu das Landgericht wie folgt:
„Darüber hinaus ergibt sich aus Sicht der Kammer aus dem Vertrag zwischen den Parteien eine Nebenpflicht der Beklagten, die Klägerin auch darüber aufzuklären, ob die Nutzung der auf die Homepage eingestellten Bilder entgeltfrei ist oder nicht. Diese Pflicht dürfte nicht nur der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung entspringen, sondern auch der allgemeinen Informationspflicht.
Die Beklagte hat diese Pflichten verletzt, indem sie das Foto auf die Homepage der Klägerin ohne Nennung des Urhebers eingestellt hat und sie zudem nicht über die an dem Foto bestehenden Urheberrechte belehrt hat.“
Schadensersatzpflicht Webdesigner, wenn der Auftraggeber vom Rechteinhaber in Anspruch genommen wird
Das Landgericht urteilte sodann folgerichtig, dass gegenüber dem Webdesigner wegen der Verletzung der Aufklärungs- und Prüfpflicht ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs.1. BGB besteht. Dieser umfasste einen vom Gericht geschätzten „Lizenzschaden“ in Höhe von 100,00 € sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, welche die abgemahnte Auftraggeberin an den Urheber des Fotos gezahlt hatte.
Fazit
Den Webdesigner treffen jedenfalls bei der Verwendung von ihm beizubringenden Fotografien bei der Erstellung einer Homepage gewisse Aufklärungs- und Prüfpflichten. Werden diese Pflichten verletzt, kann er dem Auftraggeber je nach Einzelfall dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sein. Dies gilt insbesondere für entstandene Abmahnkosten oder Lizenzschadensersatzansprüche.
Selbstredend trifft auch den Auftraggeber für den Fall einer (berechtigten) Abmahnung eine Schadensminderungspflicht. Er sollte daher keinesfalls jeder aberwitzigen Zahlungsaufforderung des Abmahnenden sogleich nachkommen und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Bereits im Vorfeld etwaiger Streitigkeiten bietet es sich an, einen auf dem Gebiet IT-Recht bzw. Urheberrecht fachkundigen Rechtsanwalt bei der Erstellung eines Websiteerstellungsvertrag hinzuziehen.
Autor:
Rechtsanwalt Stephan Suchy
Rechtsanwalt Suchy ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht in Dresden.
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