Presserecht Auskunftsanspruch:

Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einem diesseits initiierten Eilverfahren mit Beschluss vom 20.10.2020 – 6 B 5352/20 einem Eilantrag eines Journalisten auf Auskunftserteilung stattgegeben.

Der Journalist hatte sich im Zuge seiner Recherchen zu einem mutmaßlichen illegalen Autorennen in Hannover mit einem presserechtlichen Auskunftsersuchen betreffend der Staatsangehörigkeiten eines Unfallbeteiligten zunächst erfolglos an die Polizeidirektion gewandt. Die Polizeidirektion hatte dem Journalisten die Auskunft  unter Verweis auf entgegenstehende schutzwürdige private Interessen des Beschuldigten (§ 4 Abs.2 Nr.3 NPresseG) verweigert.

Zu Unrecht wie das Verwaltungsgericht Hannover nun zutreffend feststellte.

Die begehrte Auskunft hinsichtlich der Staatsangehörigkeit(en) des Beschuldigtem diene der öffentlichen Aufgabe der Presse im Sinne des § 3 NPresseG, welches konkret darin bestünde, sich in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse publizistisch zu betätigen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens der Presse selbst obliege. Die Pressefreiheit umfasse sowohl die freie Entscheidung darüber, was berichtenswert erscheine und was nicht, als auch die Freiheit, selbst zu beurteilen, welche Informationen vonnöten seien, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer möglichen Veröffentlichung aufzubereiten.

An Berichterstattungen über die Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen bestünde ein öffentliches Informationsinteresse. Der Gesetzgeber habe sich aufgrund der in den letzten Jahren stetig steigenden Anzahl solcher verbotener Kraftfahrzeugrennen veranlasst gesehen, entsprechende Verhaltensweisen durch die Implementierung des neuen § 315 d StGB unter Strafe zu stellen. Neben dem generellen öffentlichen Interesse bestünde auch ein konkretes Informationsinteresse in Bezug auf die Staatsangehörigkeit(en) der in Rede stehenden Beschuldigten. Der Journalist habe glaubhaft gemacht, dass der soziokulturelle Hintergrund im Hinblick auf die Feststellung etwaiger Häufungen der in Rede stehenden Verhaltensweisen bei bestimmten Tätergruppen von Bedeutung sein könne.

Dem Auskunftsanspruch stehe kein Auskunftsverweigerungsrecht der Polizeidirektion nach §4 Abs.2 Nr.3 Alt.2 NPresseG entgegen.

Vorliegend überwiege das öffentliche Informationsinteresse das private Interesse des Beschuldigten.

Gegen die Entscheidung kann noch das Rechtsmittel der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg eingelegt werden.

Zur Mitteilung des VG Hannover:

Zum Autor:

Rechtsanwalt Stephan Suchy

Rechtsanwalt Suchy ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht in Dresden.

 

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