Das Landgericht Limburg a.d. Lahn hatte im Zuge eines Rechtsstreites über die Frage zu entscheiden, ob die Gerichtsstandsvereinbarung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Künstlermanagementvertrag zulässig ist. Diesseits wurde die Unzulässigkeit (nicht nur dieser) Klausel in dem Managementvertrag und damit die fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt, da der Wohnsitz der Künstlerin knapp 600 km entfernt liegt.
Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung in einem Künstermangementvertrag überhaupt zulässig ?
Die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung richtet sich nach den Bestimmungen des § 38 Abs. 1 ZPO. Zu dem dort abschließend benannten prorogationsbefugten Personenkreis zählen lediglich Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen. Es stellt sich daher die Frage, ob es sich bei Künstlern um Kaufleute im Sinne dieser Vorschrift handelt.
Ist ein Künstler Kaufmann i.S.d. § 38 ZPO, § 1 Abs.1 HGB ?
Kaufmann im Sinne des HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs.1 HGB). Der Betrieb eines Handelsgewerbes ist dabei als die erkennbar planmäßige, auf Dauer angelegte, selbstständige auf Gewinnerzielung ausgerichtete oder jedenfalls wirtschaftliche Tätigkeit am Markt unter Ausschluss freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit zu verstehen (vgl. hierzu Baumbach/Hopt HGB § 1 Rn. 12, 15; BGHZ 33, 325; BGHZ 53, 223; BGHZ 95, 157).
Nicht als Gewerbe angesehen wird daher die wissenschaftliche und die künstlerische Tätigkeit, also etwa von Schauspielern, Sängern, Komponisten und Schriftstellern, für die die höchstpersönliche Leistungserbringung charakteristisch ist. Freie Berufe, Wissenschaft und Kunst betreiben nach ihrem historisch gewachsenen Berufsbild und der Verkehrsanschauung also kein Gewerbe (vgl. exemplarisch Schwartze in Nomos Kommentar HGB §1 Rn.27; Baumbach/Hopt HGB §1 Rn.19).
Zur Entscheidung des Landgerichts Limburg an der Lahn:
Völlig zu Recht führte das Landgericht in seinem Beschluss vom 11.05.2020 ( 2 O 82/20) aus:
„Das angerufene Gericht ist örtlich unzuständig, weil der Wohnsitz der Beklagten nicht um hiesigen Gerichtsbezirk liegt. Die in dem Managementvertrag vom …unter § 10 getroffene Gerichtsstandsvereinbarung ist nach §§ 38, 40 ZPO unzulässig, weil es sich bei der Beklagten um keine Kauffrau handelt. Sie beabsichtigte zwar auf der Grundlage des Managementsvertrages eine Erwerbstätigkeit. In der unstreitig vorgesehenen künstlerischen Tätigkeit liegt indes nicht der Betrieb eines Handelsgewerbes (Baumbach/ Holt/Hopt, 39.Aufl.2020, HGB §1, Rn.19).“
Das Landgericht erklärte sich daher für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit weiter.
Zum Autor:
Rechtsanwalt Stephan Suchy
Rechtsanwalt Suchy ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht in Dresden.
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