Der für das Presserecht zuständige Senat des Oberlandesgericht Dresden hatte sich in einer vom Autor erstrittenen Entscheidung ( 4 U 1023/16) mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen eine (unterstellt) unrichtige Wiedergabe eines Zitats ( Falschzitat ) in einer Tageszeitung äußerungsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung bzw. Widerruf des Zitierten nach sich zieht.
1. Hintergrund der Entscheidung
Ein Lokalpolitiker sah sich von einer Tageszeitung, welche über die Inhalte einer öffentlichen Sitzung eines Ortschaftsrates berichtet hatte, unrichtig zitiert. Er machte daraufhin äußerungsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung , hilfsweise auf Widerruf geltend. Der Kläger hatte in der besagten Sitzung der Ortsvorsteherin und Parteikollegin diverse Fragen gestellt. Die Ortvorsteherin war zuvor wegen eines von ihr unter zustimmender Anmerkung bei Facebook geteilten Beitrags der umstrittenen, da „rechtsgerichteten“ Wochenzeitung „J.F.“ in die (mediale) Kritik geraten. Streitgegenständlich war die Wiedergabe zweier in der Ortschaftsratsitzung durch den Kläger gestellten Fragen in einem Artikel der beklagten Tageszeitung. Ob der Kläger tatsächlich falsch zitiert wurde, war zwischen den Parteien streitig.
Die erste der beiden streitgegenständlichen Fragen enthielt eine lange Aufzählung diverser in den Augen des Klägers respektierter Persönlichkeiten, die sich gegenüber dem umstrittenen Presseorgan „J.F.“ geäußert haben (sollen). Die seinerzeit vom Kläger Aufgeführten sollten nach dem Willen des Klägers quasi als „Leumundszeugen“ für die Unbedenklichkeit der umstrittenen Publikation „J.F“ dienen. Die vom Kläger in Frageform gekleidete Aufzählung wurde seitens der Redaktion lediglich in indirekter Rede wiedergegeben. Der Kläger bestritt dabei allerdings, dass die in dem streitgegenständlichen Artikel genannten zwei Persönlichkeiten (ein Publizist und ein Politikwissenschaftler) in seiner damaligen Aufzählung enthalten gewesen seien.
Das Landgericht Dresden hatte die Klage auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung bzw. Widerruf bereits in der ersten Instanz abgewiesen.
Die zweite streitgegenständliche Behauptung, wurde seitens der Redakteurin mit dem Zusatz „Zuletzt fragte S. sinngemäß“ eingeleitet. Sie betraf verkürzt gesagt eine von dem Kläger in der Ortschaftsratsitzung gestellte Frage zu den „Folgen der Massenzuwanderung“. Auch hier sah sich der Kläger falsch zitiert.
Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger diesbezüglich seinen (vermeintlichen) Anspruch auf Urteilsveröffentlichung bzw. Widerruf weiter.
Das Oberlandesgericht Dresden wies die Berufung des Klägers nach vorherigem ausführlichen Hinweisbeschluss zurück.
2. Zur Entscheidung des OLG Dresden
2.1. allgemeine Ausführungen zum Falschzitat
In seinem Hinweisbeschluss vom 08.04.2016 führte der Senat unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes zunächst einleitend aus, dass im Grundsatz das allgemeine Persönlichkeitsrecht bereits dann verletzt sei, wenn jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der maßgebliche Grund für diesen Schutz liege darin, dass mit dem Zitat eine objektive Tatsache über den Betroffenen behauptet wird, weshalb das Zitat eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf sei. Ist das Zitat unrichtig, verfälscht oder entstellt, so greife dies in das Persönlichkeitsrecht des Kritisierten umso tiefer ein, als der Betroffene hier sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt werde.
Unrichtige Zitate würden daher grundsätzlich nicht dem Schutzzweck des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen, denn an der Wiedergabe von erwiesen unwahren Tatsachen gibt es kein schutzwürdiges Interesse. Die Wiedergabe von unrichtigen Zitaten, d.h. von solchen, die so nicht gefallen sind oder durch Auslassungen oder Hinzufügungen in ihrer Aussage verändert werden, verletze die Befugnis des Einzelnen zur selbstbestimmten Darstellung.
Was den eigenen sozialen Geltungsanspruch im Einzelnen ausmache, könne dabei nur Sache der Person selbst sein. Vor diesem Hintergrund dürfe dem Zitierten auch grundsätzlich nicht die Entscheidung über sein eigenes Wort genommen werden, indem die mögliche Beurteilung Dritter zum Maßstab gemacht werde. Der Zitierte habe vielmehr einen Anspruch darauf, dass seine Aussage an seinem Selbstverständnis, also daran gemessen wird, wie und in welchem Kontext er die Äußerung gemacht habe, und nicht daran, wie ein Teil der Leser die Äußerung (miss-) verstehen könnte, solange das Zitat als eindeutige, einer Interpretation nicht bedürftige Erklärung des Zitierten ausgegeben werde.
2.2. äußerungsrechtliche Folgen eines Falschzitat, bei nur unerheblicher Abweichung
Sodann stellte der Senat allerdings heraus:
„Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede geringfügige Abweichung eines Zitats vom tatsächlichen Wortlaut der Äußerung, auch wenn sie auf Lässlichkeit oder Flüchtigkeit beruht und den Kern der Aussage unverändert lässt, automatisch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt und einen hierauf gestützten Unterlassungs-anspruch nach sich zieht. Der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete quasi-negatorische Unterlassungsanspruch gibt dem Zitierten keinen Anspruch, ausschließlich wörtlich und im vollständigen Kontext zitiert zu werden. Entscheidend ist vielmehr, ob der Zitierende durch die Abweichung eine eigene Interpretation der Aussage vornimmt, die das Recht des Zitierten, die Aussage allein an seinem eigenen Selbstverständnis zu messen, berührt (BGH NJW 2006, 609 [BGH 15.11.2005 – VI ZR 274/04] ; Paschke/Berlit/Meyer- Weyhe, Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. § 37 Rn 66). Dies ist vorliegend nicht der Fall.“
indirekte Rede und Interpretationsvorbehalt
Der Senat stellte dabei den äußerungsrechtlich relevanten Umstand heraus, dass der Kläger im Artikel nicht wörtlich zitiert wird, sondern eine Wiedergabe lediglich in indirekter Rede erfolgt. Auch erkannte das Gericht in der Formulierung „Zuletzt fragte S. sinngemäß….“ zu Recht einen seitens der Redakteurin zum Ausdruck gebrachten Interpretationsvorbehalt. Hierzu heißt es in dem Hinweisbeschluss:
„Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger in dem streitgegenständlichen Artikel nicht wörtlich zitiert wird, die Zeugin H. seine Aussage vielmehr in indirekter Rede wiedergegeben hat. Schon hierdurch wird der Eindruck der Gesamtäußerung abgeschwächt und maßgeblich verhindert, dass der Kläger zum Zeugen gegen sich selbst eingesetzt wird. An die Wiedergabe des hier streitgegenständlichen Satzes schließt sich zudem ein Interpretationsvorbehalt für die letzte Frage an („Zuletzt fragte S. sinngemäß…“). Aus dem Gesamtkontext des Artikels wird der Durchschnittsleser bei dieser Sachlage folgern, dass auch die Wiedergabe der vorherigen Fragen Abweichungen vom tatsächlichen Wortlaut aufweist oder zumindest aufweisen kann.“
jedenfalls unerhebliche Abweichung
Zur Frage, ob eine etwaige Abweichung der vom Kläger als „Leumundszeugen“ in der Ortschaftsratssitzung aufgezählten und den im Artikel aufgeführten Persönlichkeiten überhaupt äußerungsrechtlich relevant wäre, äußert sich das OLG es in dem Hinweisbeschluss wie folgt:
„Jedenfalls wird die Aussage aber durch die Nennung des Publizisten G. und des Politikwissenschaftlers P. nicht in ihrem Sinngehalt verändert, der darin bestand, der Ortvorsteherin, die einen Artikel in der „J.“ mit zustimmender Anmerkung verlinkt hatte, durch die in Frageform gekleidete Aufzählung zahlreicher respektierter Persönlichkeiten, die sich ebenfalls in diesem Organ geäußert haben (sollen) beizustehen. Wie dem Protokoll der Ortschaftsratssitzung (K 2) zu entnehmen ist, handelt es sich bei den unstreitig vom Kläger aufgeführten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens um solche, die einen vergleichbaren soziokulturellen Hintergrund haben wie die in dem Artikel aufgeführten G. und P. und damit in vergleichbarer Weise als Leumundszeugen für die „J.“ herangezogen werden können.
Dies zeigt sich auch daran, dass P. in der im Protokoll verzeichneten Antwort der Ortsvorsteherin zu Frage 4) aufgeführt ist. Dass die vom Kläger benannten Persönlichkeiten im Gegensatz zu G. und P. „gänzlich unumstritten“ seien und allein deshalb deren Nennung der hinter seiner Frage stehenden Sachaussage einen anderen, persönlichkeitsrechtsverletzenden Beiklang verleihe, trifft überdies auch in der Sache nicht zu, weil nahezu alle aufgeführten Personen zumindest in Teilen der Öffentlichkeit für einzelne von ihnen vertretene Positionen angegriffen wurden.“
Zusammenfassende Ausführungen im Zurückweisungsbeschluss
In seinem Zurückweisungsbeschluss vom 9. September 2016 fasste der Senat nochmals zusammen:
„Maßgeblich ist vielmehr nach einhelliger – in dem Hinweisbeschluss zitierter – Auffassung die Beeinträchtigung des Geltungsanspruches einer Person durch ein Falschzitat. Hierfür genügt nicht jede beliebige, der Sache nach unerhebliche Abweichung vom tatsächlichen Wortlaut, erst recht nicht, wenn – wie hier – nicht wörtlich, sondern in indirekter Rede zitiert wird. Der Geltungsanspruch des Zitierten wird immer aber auch nur dann beeinträchtigt, wenn die ihm zugeschriebene Äußerung seiner tatsächlichen Erklärung einen anderen Inhalt, eine andere Tendenz oder Färbung gegeben hat, durch welche der Zitierte in seiner Ehre und sozialen Wertgeltung beeinträchtigt wird (BVerfG, NJW 1980, 2072 [BVerfG 03.06.1980 – 1 BvR 797/78] -„Heinrich Böll“-; BGH, NJW 1982, 635 – „Rudimente der Fäulnis). Maßgebend hierfür ist, was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck gebracht hat (BGH NJW 2011, 3516 [BGH 21.06.2011 – VI ZR 262/09] ). Eine solche Beeinträchtigung liegt hier nicht vor.“
Bezogen auf den hiesigen Sachverhalt führt der Senat weiter aus:
Die Nennung von G./P. als Leumundszeugen in dem Artikel statt der tatsächlich von dem Kläger aufgeführten Personen Alxxx, Apxxx, Arxxx, Baxxx, Bexxx, Bsxxx, Böxxx, Blxxx, P. W. B., Buxxx, Bsxxx, Caxxx, Crxxx, Dixxx, Doxxx, Gaxxx, Glxxx und Goxxx lässt den Inhalt seiner Aussage unberührt. Im Kontext der in dem Artikel widergegebenen Ortschaftsratssitzung bestand dieser darin, in Frageform herauszustellen, dass zahlreiche renommierte Persönlichkeiten sich bereits in der „Jungen Freiheit“ geäußert hätten und es den Zuhörern mit Blick hierauf als unabweisbare Schlussfolgerung nahezulegen, dass es aus diesem Grunde auch nicht ehrenrührig sein könne, dieses Organ zu zitieren.
Bereits die Anzahl der vom Kläger in der Ortschaftsratssitzung namhaft gemachten Persönlichkeiten verdeutlicht, dass es diesem nicht entscheidend auf bestimmte Namen ankam. Folgerichtig wird die vom Kläger tatsächlich gestellte Frage ausweislich des Protokolls der Ortschaftsratssitzung vom 14.9.2015 (Anlage K 2) auch nur als beispielhafte Aufzählung („unter anderem“) wiedergegeben. Dass die Herren G. und P. in das Zitat aufgenommen werden, obwohl sie in der Aufzählung nicht enthalten sind, verändert vor diesem Hintergrund die Stoßrichtung der zitierten Frage nicht.
Der Senat weiter zur Argumentation des Klägers:
„Wieso der Kläger durch das unzutreffende Zitat in dem angefochtenen Artikel in ein „für ihn ungünstigeres (intellektuelle bzw. politische Geschicklichkeit betreffendes) Licht gerückt wird“, erschließt sich dem Senat nicht. Dies folgt insbesondere nicht daraus, dass – wie der Kläger nunmehr geltend macht, die von ihm genannten Persönlichkeiten „unangefochten vor allem namentlich in demjenigen politischen Überzeugungslager, wo man den von der Berufungsbeklagten in der vorangegangenen Veröffentlichung geführten Angriff für gut begründet hält, nicht im Geruch stehen, politisch rechts zu sein.“ Soweit er hiermit zum Ausdruck bringen will, er habe sich nur auf Personen aus dem sog. linken Spektrum berufen, dem die in dem Zitat aufgeführten Persönlichkeiten nicht zuzuordnen seien, trifft dies zum einen nicht zu, weil auch seine eigene Aufzählung einen weiten politisch-gesellschaftlichen Bereich abdeckt und sich keinesfalls (P. S., P. D.; H. A.) auf ein ausgewiesen „linkes Spektrum“ beschränkt.
Da die zitierte Frage einen Bezug zu einem „politischen Überzeugungslager“ vermeidet, werden durch die Aufnahme von Personen, die diesem „Überzeugungslager“ nicht zuzurechnen sind, der Kontext der Gedankenführung und das darin erkennbar gemachte Anliegen des Klägers überdies nicht erkennbar verändert. Weder für die Zuhörer der Ortschaftsratssitzung noch für die Leser der „XY Zeitung“ wird an irgend einer Stelle deutlich, dass der Kläger allein aus seiner Sicht politisch links stehende Persönlichkeiten bei seiner Argumentation heranziehen wollte.“
2.3. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Veröffentlichung des Unterlassungsanspruchs bzw. Widerruf führt der Senat aus:
„Auch ein Anspruch auf Veröffentlichung des Unterlassungsanspruchs oder auf Widerruf bezüglich der Behauptung, der Kläger habe in der Sitzung des Ortschaftsrates S.-W. vom 14.9.2015 die Frage gestellt, ob die Folgen der Massenzuwanderung nach Meinung der Ortsvorsteherin in einem Desaster enden würden, steht dem Kläger nicht zu. Hierfür kann dahinstehen, ob der Auffassung zu folgen ist, wonach ein Anspruch auf eine Urteilsveröffentlichung ohnehin nur bei öffentlich-erfolgten rufschädigenden Meinungsäußerungen, nicht aber bei Tatsachenbehauptungen in Betracht kommt, weil insoweit Widerrufsansprüche vorrangig sind (vgl. BGH GRUR 1987, 190; OLG München ZUM 1990, 195; Flechsig/Hertel/Vahrenhold, NJW 1994, 2441; Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 53 Rn 54). Beide Ansprüche setzen jedenfalls eine fortwirkende Beeinträchtigung des Rufes oder des Selbstbestimmungsrechts voraus (OLG Hamburg AfP 2006, 77 [OLG Hamburg 25.10.2005 – 7 U 52/05] ; Paschke/Berlit/Meyer-Meyer aaO. § 41 Rn 5 Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 44. Kap. Rn 21 m.w.N). Eine solche zeigt indes auch die Berufung nicht auf.
Hierfür genügt es nicht, dass – wie das Landgericht für den Unterlassungsanspruch angenommen hat – der Kläger der Ortsvorsteherin W. durch eine – tatsächlich von ihm nicht gestellte – Frage nach ihrer Einschätzung der „Folgen der Massenzuwanderung“ einen „Bärendienst“ erwiesen hätte. Auch in der unrichtigen Wiedergabe dieser Frage in dem streitgegenständlichen Artikel wird dem Kläger selbst aber keine Haltung zu den „Folgen der Massenzuwanderung“ unterstellt oder dem Leser unterschwellig suggeriert. Dass er in der Öffentlichkeit mit einer Haltung identifiziert würde, die er zu dieser politisch umstrittenen Problematik tatsächlich nicht eingenommen hat, steht damit nicht zu befürchten. Allein hieraus könnte aber eine fortdauernde Rufbeeinträchtigung, der durch einen Berichtigungs- oder Widerrufsanspruch entgegengewirkt werden müsste, resultieren.“
3. Fazit
Durch ein Falschzitat kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Zitierten verletzt sein. Die Unrichtigkeit kann sich aus einer unrichtigen, verfälschenden oder entstellten Darstellung ergeben.
Selbst ein Falschzitat d.h. die unrichtige Wiedergabe des Zitats ist vom Zitierten jedenfalls dann hinzunehmen, sofern die Abweichung vom tatsächlichen Wortlaut so unerheblich ist, dass dessen sozialer Geltungsanspruch hierdurch nicht beeinträchtigt ist.
In Abwägung aller Gesamtumstände ist zu berücksichtigen, ob die Äußerungen des Zitierten wörtlich oder nur in indirekter Rede wiedergegeben wurden. Dies gilt erst recht für den Fall, dass das Zitat durch den Zitierenden sogar mit einem Interpretationsvorbehalt versehen wurde. Nach den Umständen des Einzelfalls kann als Interpretationsvorbehalt eine ausdrückliche Klarstellung einer lediglich sinngemäßen Wiedergabe ausreichend sein.
Die äußerungsrechtlichen Ansprüche auf Widerruf bzw. Urteilsveröffentlichung setzen eine fortdauernde Beeinträchtigung des Rufes oder des Selbstbestimmungsrechts des Anspruchstellers voraus.
Autor:
Rechtsanwalt Stephan Suchy
Rechtsanwalt Suchy ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht in Dresden und spezialisiert auf das Presserecht und Äußerungsrecht.
Thematik: Presserecht, Äußerungsrecht, Falschzitat, Voraussetzungen des Anspruchs auf Widerruf.